Das neue Gesetz zur Patientenverfügung ist am
01.09.2009 in Kraft getreten. Danach gilt wie auch bisher: Für den Fall,
dass Sie Ihre Entscheidungs- oder Urteilsfähigkeit verlieren, können Sie mit
der Patientenverfügung vorsorglich einen behandelnden Arzt anweisen,
bestimmte medizinische Behandlungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Sie
können verbindlich festlegen, mit welchen medizinischen Maßnahmen Sie nicht
einverstanden sind.
Wenn z.B. durch ärztliche Maßnahmen nicht mehr
erreicht werden kann als eine Verlängerung des Leidens- oder Sterbevorgangs,
können Sie Ihre Zustimmung zu medizinischen Eingriffen verweigern. Für den
Arzt ist dies eine wesentliche Entscheidungshilfe. Für die Angehörigen gibt
es die Möglichkeit, die Ethikkommission einzuschalten. Gibt es keine
schriftliche Patientenverfügung, müssen sich der behandelnde Arzt und der
Betreuer über die Therapie einigen. Sonst kann das Vormundschaftsgericht
angerufen werden.
Es ist wichtig, dass Sie jemanden
bevollmächtigen, der für den Fall, dass Sie selbst nicht entscheiden können,
gegenüber dem behandelnden Arzt Ihren Willen vertritt. Es ist wichtig, die
Patientenverfügung zusammen mit einer Vorsorgevollmacht auszustellen.
Fassen Sie die Patientenverfügung am besten
schriftlich ab. Der Stadtseniorenrat hat hierzu ein Formular entworfen und
ist gerne bereit über diese wichtige Altersvorsorge in einem persönlichen
Gespräch zu informieren.
Bewahren Sie Ihre Patientenverfügung bei den
persönlichen Unterlagen auf. Der Hausarzt und eventuell bevollmächtigte
Personen sollen ebenfalls ein Exemplar haben. Außerdem ist es wichtig, dass
Sie etwa alle zwei Jahre durch Ihre Unterschrift bestätigen, dass die
Verfügung noch immer Ihrem derzeitigen Willen entspricht.