Satzung

 

 des

 

Stadtseniorenrats Rheinfelden (Baden)

 

§ 1

 

Name und Sitz

 

1.    Der Stadtseniorenrat ist ein Verein der auf dem Gebiet der Seniorenarbeit tätigen Bürger/innen, Einrichtungen, Körperschaften, Organisationen, Vereinigungen und einzelnen Senioren der Stadt Rheinfelden (Baden).

 

2.    Innerhalb des Stadtseniorenrats behalten die Mitglieder ihre Selbstständigkeit.

 

3.    Der Stadtseniorenrat hat seinen Sitz in Rheinfelden (Baden)

 

§ 2

 

Zweck und Aufgabe

 

1.    Der Stadtseniorenrat arbeitet unabhängig. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (insb. §§ 51 ff AO „steuerbegünstigte Zwecke“) in der jeweils gültigen Fassung.

 

2.    Der Stadtseniorenrat tritt für die Interessen älterer Menschen der Stadt Rheinfelden ein und versteht sich als Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustauschs auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und gesellschaftspolitischem Gebiet.

3.    Der Stadtseniorenrat sieht eine weitere, besondere Aufgabe in der Förderung der Beziehungen und im Dialog zwischen den Generationen.

 

4.    Der Stadtseniorenrat will Öffentlichkeit, staatliche und kommunale Behörden auf die Probleme älterer Menschen und generationsübergreifende Themen aufmerksam machen und an deren Lösung mitarbeiten.

 

5.    Im Rahmen einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit informiert der Stadtseniorenrat ältere Menschen über sie betreffende wichtige Angelegenheiten. Er bemüht sich um ihre Beratung und die Koordination von Maßnahmen für die ältere Generation.

 

6.    Der Stadtseniorenrat Rheinfelden wird Mitglied im Kreisseniorenrat Lörrach und über diesen im Landesseniorenrat Baden-Württemberg e.V.

 

§ 3

 

Mitgliedschaft

 

1.    Mitglied des Stadtseniorenrats können auf schriftlichen Antrag werden:

 

a.    Organisationen, Vereine und Körperschaften in der Stadt Rheinfelden, die auf dem Gebiet der Altenarbeit, Beratung, Bildung und Betreuung der älteren Generation (auch kreisweit) tätig sind sowie die Heimbeiräte bzw. Heimfürsprecher.

 

b.    Einzelmitglieder (natürliche und juristische Personen), die bereit und in der Lage sind, die Aufgaben des Stadtseniorenrats tatkräftig zu unterstützen.

 

2.    Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist innerhalb eines Monats schriftliche Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.

 

3.    Die Kündigung der Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Sie ist schriftlich zu erklären.

 

4.    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Stadtseniorenrats zuwider handelt oder dessen Ansehen schädigt. Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Die Mitteilung über den Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen. Gegen diesen Beschluss ist binnen eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.

 

§ 4

 

Organe

 

Organe des Stadtseniorenrats sind:

 

a.    Die Mitgliederversammlung

 

b.    Der Vorstand

 

§ 5

 

Mitgliederversammlung

 

1.    Oberstes Organ des Stadtseniorenrats ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus:

 

a.    den Mitgliedern des Vorstandes,

 

b.    je einem Delegierten/einer Delegierten der Organisationen im Sinne von §3 Abs. 1a,

 

c.    den Einzelmitgliedern im Sinne von §3 Abs. 1b.

 

 

2.    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

a.    Sie beschließt die Satzung des Stadtseniorenrats, etwaige Änderungen sowie Arbeitsgrundsätze, Arbeitsrichtlinien und Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Stadtseniorenrat,

 

b.    sie wählt die Mitglieder des Vorstands und zwei Revisoren für die Kassen- und Rechnungsprüfung,

 

c.    sie entscheidet über Beschwerden nach § 3 Abs. 2 und 4,

 

d.    sie nimmt den Bericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegen und stimmt über die Entlastung des Vorstandes ab,

 

e.    sie genehmigt den Haushaltsplan.

 

 

3.    Die Mitgliederversammlung findet mindestens ein Mal im Jahr statt. Sie wird von dem/der Vorsitzenden einberufen. Sie muss auch einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder vorliegt. Die Einladung mit Tagesordnung und etwaigen Verhandlungsunterlagen ist mindestens zwei Wochen vorher zu versenden (Datum des Poststempels).

 

4.    Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vorher schriftlich bei dem/der Vorsitzenden oder beim/bei der Stellvertreter/in einzureichen (Datum des Poststempels).

 

5.    Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder einem/einer seiner/ihrer Stellvertreter/innen geleitet. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Jeder/jede Delegierte, jedes Einzelmitglied und jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

 

6.    Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.

 

§ 6

 

Vorstand

 

1.    Der Vorstand besteht aus:

 

 

a.    Dem/der Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in, welche/r gleichzeitig die Funktion des/der Pressewartes/in inne hat und dem/der Schatzmeister/in,

 

b.    dem Oberbürgermeister der Stadt Rheinfelden, der diese Aufgabe delegieren kann,

 

c.    bis zu sieben weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen.

 

Der Vorstand kann fachkundige Mitglieder beratend hinzuziehen.

 

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, bei Nachwahlen bis zum Ende der regulären Amtszeit, gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines anderen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.

 

 

2.    Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung sowie aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

 

3.    Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende sowie sein/ihr Stellvertreter oder seine/ihre Stellvertreterin. Jede/r kann den Verein einzeln vertreten.

 

 

4.    Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens vier Mal jährlich, einberufen.

 

§ 7

 

Finanzen

 

1.    Der Stadtseniorenrat erstellt jährlich einen Haushaltsplan. Er beantragt Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln.

 

2.    Die finanziellen Aufwendungen des Stadtseniorenrats sollen durch öffentliche Zuwendungen und Spenden gedeckt werden.

 

3.    Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

4.    Die Revisoren prüfen die Kassen- und Rechnungsführung und legen das Ergebnis dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vor.

 

5.    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Stadtseniorenrats dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist in der Jahresrechnung zu führen. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Stadtseniorenrats. Ausnahmen sind erstattungsfähige Auslagen, z.B. Reisekosten etc.. Es darf keine Person durch  Ausgaben, die den Zwecken des Stadtseniorenrats fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 8

 

Auflösung

 

Die Auflösung des Stadtseniorenrats kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-versammlung und von dieser nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das  Vermögen  an die Stadt Rheinfelden (Baden), die es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Bereich der Seniorenarbeit zu verwenden hat.

 

§ 9

 

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tag der Gründungsversammlung in Kraft.

 

Rheinfelden, den 26. Oktober 2009