Satzung
des
Stadtseniorenrats Rheinfelden (Baden)
§ 1
Name und Sitz
1.
Der Stadtseniorenrat ist ein Verein der auf
dem Gebiet der Seniorenarbeit tätigen Bürger/innen, Einrichtungen,
Körperschaften, Organisationen, Vereinigungen und einzelnen Senioren der
Stadt Rheinfelden (Baden).
2.
Innerhalb des Stadtseniorenrats behalten die
Mitglieder ihre Selbstständigkeit.
3.
Der Stadtseniorenrat hat seinen Sitz in
Rheinfelden (Baden)
§ 2
Zweck und Aufgabe
1.
Der Stadtseniorenrat arbeitet unabhängig. Er
ist parteipolitisch und konfessionell neutral; er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (insb. §§
51 ff AO „steuerbegünstigte Zwecke“) in der jeweils gültigen Fassung.
2.
Der Stadtseniorenrat tritt für die Interessen
älterer Menschen der Stadt Rheinfelden ein und versteht sich als Organ der
Meinungsbildung und des Erfahrungsaustauschs auf sozialem, wirtschaftlichem,
kulturellem und gesellschaftspolitischem Gebiet.
3.
Der Stadtseniorenrat sieht eine weitere,
besondere Aufgabe in der Förderung der Beziehungen und im Dialog zwischen
den Generationen.
4.
Der Stadtseniorenrat will Öffentlichkeit,
staatliche und kommunale Behörden auf die Probleme älterer Menschen und
generationsübergreifende Themen aufmerksam machen und an deren Lösung
mitarbeiten.
5.
Im Rahmen einer gezielten
Öffentlichkeitsarbeit informiert der Stadtseniorenrat ältere Menschen über
sie betreffende wichtige Angelegenheiten. Er bemüht sich um ihre Beratung
und die Koordination von Maßnahmen für die ältere Generation.
6.
Der Stadtseniorenrat Rheinfelden wird
Mitglied im Kreisseniorenrat Lörrach und über diesen im Landesseniorenrat
Baden-Württemberg e.V.
§ 3
Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Stadtseniorenrats können auf
schriftlichen Antrag werden:
a.
Organisationen, Vereine und Körperschaften in
der Stadt Rheinfelden, die auf dem Gebiet der Altenarbeit, Beratung, Bildung
und Betreuung der älteren Generation (auch kreisweit) tätig sind sowie die
Heimbeiräte bzw. Heimfürsprecher.
b.
Einzelmitglieder (natürliche und juristische
Personen), die bereit und in der Lage sind, die Aufgaben des
Stadtseniorenrats tatkräftig zu unterstützen.
2.
Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist innerhalb eines Monats
schriftliche Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.
3.
Die Kündigung der Mitgliedschaft kann unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des
Kalenderjahres erfolgen. Sie ist schriftlich zu erklären.
4.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
es dem Zweck des Stadtseniorenrats zuwider handelt oder dessen Ansehen
schädigt. Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Die Mitteilung über den
Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen. Gegen diesen Beschluss ist binnen
eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.
§ 4
Organe
Organe des Stadtseniorenrats
sind:
a.
Die Mitgliederversammlung
b.
Der Vorstand
§ 5
Mitgliederversammlung
1.
Oberstes Organ des Stadtseniorenrats ist die
Mitgliederversammlung. Sie besteht aus:
a.
den Mitgliedern des Vorstandes,
b.
je einem Delegierten/einer Delegierten der
Organisationen im Sinne von §3 Abs. 1a,
c.
den Einzelmitgliedern im Sinne von §3 Abs.
1b.
2.
Die Mitgliederversammlung hat folgende
Aufgaben:
a.
Sie beschließt die Satzung des
Stadtseniorenrats, etwaige Änderungen sowie Arbeitsgrundsätze,
Arbeitsrichtlinien und Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den
Stadtseniorenrat,
b.
sie wählt die Mitglieder des Vorstands und
zwei Revisoren für die Kassen- und Rechnungsprüfung,
c.
sie entscheidet über Beschwerden nach § 3
Abs. 2 und 4,
d.
sie nimmt den Bericht des Vorstandes und die
Jahresrechnung entgegen und stimmt über die Entlastung des Vorstandes ab,
e.
sie genehmigt den Haushaltsplan.
3.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens
ein Mal im Jahr statt. Sie wird von dem/der Vorsitzenden einberufen. Sie
muss auch einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von
mindestens einem Viertel der Mitglieder vorliegt. Die Einladung mit
Tagesordnung und etwaigen Verhandlungsunterlagen ist mindestens zwei Wochen
vorher zu versenden (Datum des Poststempels).
4.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind
mindestens eine Woche vorher schriftlich bei dem/der Vorsitzenden oder
beim/bei der Stellvertreter/in einzureichen (Datum des Poststempels).
5.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der
Vorsitzenden oder einem/einer seiner/ihrer Stellvertreter/innen geleitet.
Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.
Jeder/jede Delegierte, jedes Einzelmitglied und jedes Vorstandsmitglied hat
eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter/von der
Versammlungsleiterin und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
6.
Satzungsänderungen bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
§ 6
Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus:
a.
Dem/der Vorsitzenden, einem/einer
Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in, welche/r gleichzeitig die
Funktion des/der Pressewartes/in inne hat und dem/der Schatzmeister/in,
b.
dem Oberbürgermeister der Stadt Rheinfelden,
der diese Aufgabe delegieren kann,
c.
bis zu sieben weiteren
Beisitzern/Beisitzerinnen.
Der Vorstand kann
fachkundige Mitglieder beratend hinzuziehen.
Die Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, bei
Nachwahlen bis zum Ende der regulären Amtszeit, gewählt. Sie bleiben bis zur
Wahl eines anderen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
2.
Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig,
die sich aus der Satzung sowie aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
ergeben. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu
fertigen und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu
unterzeichnen.
3.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die
Vorsitzende sowie sein/ihr Stellvertreter oder seine/ihre Stellvertreterin.
Jede/r kann den Verein einzeln vertreten.
4.
Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden
nach Bedarf, jedoch mindestens vier Mal jährlich, einberufen.
§ 7
Finanzen
1.
Der Stadtseniorenrat erstellt jährlich einen
Haushaltsplan. Er beantragt Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln.
2.
Die finanziellen Aufwendungen des
Stadtseniorenrats sollen durch öffentliche Zuwendungen und Spenden gedeckt
werden.
3.
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
4.
Die Revisoren prüfen die Kassen- und
Rechnungsführung und legen das Ergebnis dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung vor.
5.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Stadtseniorenrats dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist in der
Jahresrechnung zu führen. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Stadtseniorenrats. Ausnahmen
sind erstattungsfähige Auslagen, z.B. Reisekosten etc.. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken
des Stadtseniorenrats fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§ 8
Auflösung
Die Auflösung des
Stadtseniorenrats kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitglieder-versammlung und von dieser nur mit einer Dreiviertelmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an die Stadt
Rheinfelden (Baden), die es ausschließlich und unmittelbar zu
steuerbegünstigten Zwecken im Bereich der Seniorenarbeit zu verwenden hat.
§ 9
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag der
Gründungsversammlung in Kraft.
Rheinfelden, den 26. Oktober
2009